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GPS-Geräte in Fahrzeugen 09.02.2007

1. Grundlagen

Navigationsgeräte und andere elektronische Systeme, welche auf die
GPS-Technik zurückgreifen, werden in der Schweiz immer beliebter.
Schätzungen gehen davon aus, dass rund 20 Prozent der Personenwagen
mittlerweile mit einem elektronischen Pfadfinder ausgerüstet sind,
Tendenz steigend.
Diese Geräte bieten viele nützliche Funktionen und erleichtern den Alltag
auf den Strassen. Einige dieser Zusatzfunktionen sind allerdings nicht
unproblematisch. So können Navigati-onssysteme schnell und einfach
zu Geräten aufgerüstet werden, welche vor Verkehrskontrol-len aller
Art warnen können. Dies ist illegal.

Laut Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind Geräte und Vorrichtungen,
welche die behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs erschweren,
stören oder gar unwirksam machen, verboten.

Den entsprechenden Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes finden Sie hier:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a57b.html  Das Eidgenössische Parlament
hat die seit dem 1. Februar 1991 geltende Vorschrift mit folgender Begründung
beschlossen:

Radarwarngeräte erlauben Fahrzeugführenden ein ungestraftes Überschreiten
der zulässigen Geschwindigkeiten und schliessen damit die Erfassung gerade der
notorischen Schnellfahrer aus. Solche Führer stören die Homogenität des Verkehrs
und das Verkehrsklima, und sie animieren überdies andere Strassenbenützer zu
Geschwindigkeitsmissachtungen.


Die Formulierung von Art. 57b SVG bezieht sich nicht nur auf die genannten Radar-
warngeräte, sondern ist so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung
oder Erschwerung von Polizeikontrollen untersagt sind.

2. Wann wird ein GPS-Gerät zum illegalen Warngerät?
Sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen (‚Warn-Points of interest/-POI’) enthält,
welche vor Verkehrskontrollen der schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist
es ein illegales Gerät gemäss SVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Warn-POI
eine mobile Verkehrskontrolle oder eine fest installierte Messstelle (Geschwindigkeit,
Rotlichtüberwachung) anzeigt.

Verboten sind einzig Warn-POIs, welche vor mobilen oder fest installierten
Geschwindigkeitsmessstellen, vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung)
oder allen übrigen Polizeikontrollen in der Schweiz warnen. POIs bezüglich Parkhäuser,
Tankstellen, Hotels, Restaurants etc. sind legal. Illegal sind demnach alle GPS-Geräte
(z.B. Navigationssysteme, Mobiltelefone etc.) und auch alle Gerätekombinationen
(z.B. GPS-Gerät in Verbindung mit Handy oder Notebook, PDA mit Navigationssoftware
und GPS-Maus etc.), welche Warn-POIs ent-halten.

3. Informationen für BenutzerInnen
Sie dürfen kein Gerät, welches vor Strassenverkehrskontrollen warnt, kaufen, in Ihr
Fahrzeug einbauen, darin befestigen oder mitführen oder in irgendeiner Form
verwenden.

Warn-POIs dürfen weder durch Downloads noch durch eigene manuelle Eingabe etc.
in ein GPS-Gerät eingegeben werden.

Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihr GPS-Gerät keine Warn-POIs bezüglich
Schweizerischen Strassenverkehrskontrollen (Geschwindigkeit, Rotlicht, allgemeine
Polizeikontrollen etc.) enthält. Löschen Sie bereits eingegebene Standorte und
verzichten Sie auf weitere Aktualisierungen. Anleitungen zum Löschen finden Sie
auf den Internetauftritten der Gerätehersteller und bei verschiedenen Anbietern.
Enthält Ihr Gerät bereits ab Werk solche Warn-POIs oder lassen sie sich nicht
löschen, wenden Sie sich an den Kundendienst des Herstellers
(z.B. http://www.tomtom.com/support/index.php?FID=6836&Lid=3
oder
http://www.esa.ch/de/Anleitung_zur_Entfernung_der_POI.pdf ).

4. Informationen für Hersteller/Importeure/Anbieter/Verkaufstellen
Das Inverkehrbringen (Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen,
Einbauen in Fahrzeugen und jedes weitere Abgeben und Überlassen) von (GPS-)
Geräten, welche vor Strassenverkehrskontrollen warnen, ist verboten.
Ebenfalls verboten ist das Inverkehrbringen Schweizerischer Warn-POIs. Sie
dürfen weder über Hardware, Software, Internet, Bedienungsanleitung noch die
Geräteverpackung etc. angepriesen werden. Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen
verkauften GPS-Geräte keine Warn-POIs enthalten. Nehmen Sie Rücksprache mit den
Geräteherstellern und Importeuren und informieren Sie Ihre Kunden über die illegalen
Warn-POIs.

5. Einreise in die Schweiz mit GPS-Geräten
Bei der Einreise in die Schweiz darf ein mitgeführtes GPS-Gerät keine Warn-POIs
vor Schweizerischen Strassenverkehrskontrollen (mobile oder fest installierte
Geschwindigkeitsmessgeräte, Rotlichtüberwachungssysteme, allgemeine
Polizeikontrollen etc.) enthalten.

6. Strafbestimmungen
Strafbar macht sich, wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördlichen
Kontrollen des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen
können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, befestigt
oder in irgendeiner Form verwendet und wer beim Anpreisen mitwirkt.
Die Kontrollorgane stellen Geräte und Vorrichtungen sicher. Die zuständigen Gerichte
verfügen die Einziehung und Vernichtung der Geräte und sprechen eine Busse aus.

Die entsprechende Strafnorm, Art. 99 Ziffer 8 SVG, finden Sie hier:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a99.html 

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Der neue VW Scirocco kommt erst im Oktober auf die Strasse, doch der
PR-Zirkus läuft bereits auf Hochtouren – und rund: Beim 24-Stunden-Rennen
holte der Neuling einen Doppelsieg.


Von Dieter Liechti

Was für eine Woche für Volkswagen: Beim legendären GTI-Treffen in Österreich
am Wörthersee wurde der neue Renn-Scirocco am Donnerstag auf den Namen
GT24 getauft, drei Tage später holte VW beim 24-Stunden-Rennen auf dem
Nürburgring einen souveränen Doppelsieg.

«Dieses Auto muss gar nicht fahren, um schnell auszusehen. Der blau-weiss
lackierte Scirocco GT24 lauert so tief auf den breit ausgestellten Radkästen,
dass keine Hand mehr zwischen Radlauf und Reifen passt. Aus jeder Perspektive
bleibt dabei auch die Rennversion unverkennbar ein Scirocco», freute sich
Entwicklungsvorstand Dr. Ulrich Hackenberg bei der Präsentation vor Zehntausenden
begeisterter GTI-Fans am Wörthersee. Grandiose Premiere auf dem Ring
Und das neue VW-Coupé hielt Wort: Der Scirocco GT24 feierte mit dem Doppelsieg
in seiner Klasse beim 24-Stunden-Rennen auf dem Nürburgring eine grossartige
Rennpremiere. Die beiden 325 PS starken Sport-Coupés von Jimmy Johansson,
Florian Gruber, Thomas Mutsch und Hans-Joachim Stuck sowie Carlos Sainz,
Giniel de Villiers, Dieter Depping und abermals Hans-Joachim Stuck errangen die
Plätze eins und zwei in der stark besetzten Klasse für Fahrzeuge mit Zweiliter-
Turbomotoren.

Im Gesamtklassement von 219 gestarteten Teams belegten sie die Plätze 11 und
15 vor zahlreichen leistungsstärkeren Wagen. Der dritte Scirocco, unter anderem
mit Ulrich Hackenberg am Steuer, komplettierte mit Klassenposition fünf den guten
Auftritt.

«Der Renn-Scirocco wurde in nur 75 Tagen entwickelt, aufgebaut und erprobt. Auf
Anhieb drei Fahrzeuge ohne ernsthafte Schwierigkeiten auf der anspruchsvollsten
Rennstrecke der Welt über die volle Distanz zu bringen, spricht für die exzellente
Leistung der ganzen Mannschaft», freute sich Volkswagen-Motorsport-Direktor Kris

Nissen. Und Motorsport-Botschafter Hans-Joachim Stuck doppelte nach: «Sensationell,
wie schnell und unverwüstlich ein nagelneues Auto wie der Scirocco sein kann. Ich
hätte am liebsten noch ein paar Stunden auf dem Ring drangehängt.»
Der zweimalige französische Rallye-Weltmeister Carlos Sainz war ebenso begeistert:
«Das Rennen auf dem Nürburgring ist eine echte Herausforderung. Der Scirocco hat
es uns Fahrern aber sehr leicht gemacht, sicher und schnell unterwegs zu sein – und
das bei trockenen wie nassen Bedingungen.» Doppelsieg als PR-Vorlage

Der Doppelsieg und die Aussagen der VW-Piloten sind Wasser auf die Mühlen der
PR-Verantwortlichen in Wolfsburg, die mit diesem Auftritt weitere Begehrlichkeiten
wecken werden. Dabei hat der Scirocco fünf Monate vor seiner Markteinführung
keine PR mehr nötig.

«Dieses Auto wird einschlagen wie eine Bombe», schwärmt Dino Graf, Leiter Group
Communication bei VW-Importeur Amag. «Da das Bestellsystem noch nicht offen ist,
können wir zwar noch keine Verkaufszahlen angeben. Aber wir wissen schon heute,
dass die Nachfrage nach dem Scirocco das Anfangsangebot bei weitem übertreffen
wird.» Nach Ansicht von Graf können die Scirocco-Fans davon ausgehen, dass das
Auto ab Mitte August bestellt werden kann. Preise stehen noch nicht fest

Obwohl VW bei der Premiere am Genfer Autosalon im März einen Einstandspreis von
zirka 33 500 Franken kommuniziert hat, stehen die effektiven Preise des Sportcoupés
derzeit noch nicht fest. «Die Kalkulation wird derzeit überarbeitet», so Graf. «Aber
das Auto wird ganz sicher deutlich unter 40'000 Franken kosten.»
Zum Verkaufsstart rüstet VW den Neuling mit bekannten Aggregaten aus: Die drei
TSI-Benzindirekteinspritzer mobilisieren zwischen 122 und 200 PS, der Diesel schafft
140 PS. In der Schweiz dürfte die Topversion mit dem Zweiliterturbo und 200 PS
wohl zum Bestseller werden. Wer es besonders sportlich mag, darf sich freuen:
Laut Ulrich Hackenberg arbeitet man bei VW an einem besonders sportlichen Scirocco
mit Allradantrieb. [TA | 27.05.2008]


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Lokalradios bald ohne Radarwarnungen 

Ab nächstem Sommer dürfen die Lokalradios keine Radarwarnungen mehr ausstrahlen.
Diese Meldung der Berner Zeitung bestätigte gegenüber dem Touring das Bundesamt
für Kommunikation. In der neuen Konzession, die alle Lokalradios unterschreiben
müssen, steht in Artikel 11 klipp und klar, dass es untersagt ist, vor Radarmessungen
zu warnen. Das Bundesamt für Strassen möchte gar weitere Radar- Warnmöglichkeiten
unterbinden.
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Führerausweis im Kreditkartenformat – rosa und eurokompatibel 

Der neue Ausweis ist rosa, eurokompatibel, fälschungssicher .
Auf dem neuen Ausweis ist keine Adresse mehr eingetragen. Damit wird der Umtausch
bei einem Kantonswechsel hinfällig. Es genügt, dem zuständigen Strassenverkehrsamt
die Adressänderung bekannt zu geben. Neulenker erhalten ihn nach erfolgreich
bestandener Fahrprüfung automatisch und wer noch einen alten Ausweis besitzt, kann
diesen umtauschen. Der blaue Führerausweis bleibt allerdings weiterhin gültig. Ein neuer
Ausweis (FAK) wird nur auf Wunsch ausgestellt sowie zwingend bei einem
Namenswechsel oder bei einer Änderung der Fahrberechtigung.
Der rosafarbene FAK ist eurokompatibel, das heisst, dass die Führerausweiskategorien
denjenigen der Nachbarländer entsprechen. Verschiedene Sicherheitselemente machen
ihn fälschungssicher, so beispielsweise die Farbwechselefekte. Mittels eines neuen
Informatiksystems können die Daten der Fahrzeuglenker erfasst und unter den
Kantonen ausgetauscht werden.
Die nachfolgende Tabelle schafft einen kleinen Überblick über die gebräuchlichsten
Beschränkungen und Zusatzangaben auf dem neuen FAK:

 A
Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg.

A 25kW (beschränkt)
Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis
von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

A1
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW.

B
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; mit
einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von
nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger
von mehr als 750 Kilogramm, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das
Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

B1
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg.

C
Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mit einem Motorwagen dieser Kategorie
darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt
werden.

C1
Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen
dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 750 kg mitgeführt werden.

C1 118
Berechtigt zum Führen von allen Feuerwehrmotorwagen, unabhängig von der
Platzzahl und den Gesamtgewicht

D
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem
Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

D1
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie
darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg
mitgeführt werden.

BE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem
Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen.

CE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem
Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

C1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und
einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das
Gesamtgewicht der Kombination 12000 kg und das Gesamtgewicht des
Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

DE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem
Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

D1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und
einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das
Gesamtgewicht der Kombination 12000 kg und das Gesamtgewicht des
Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der
Anhänger nicht zum Personentransport
verwendet wird.

Spezialkategorien

F
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit
bis 45 km/h.

G
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und
Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen

Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.

M
Motorfahrräder. 

Berufsmässiger Personentransport

BPT 121
Berufsmäßiger Personentransport mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C,
der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F.

In den Kategorien D oder D1 ist die Bewilligung enthalten.

BPT 122
B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanzen,
sowie berufsmäßiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen

Code               Text und Verfügung 

01                Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz
04               Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
50 (..)          Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug
78               Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe                          
79 (..)          Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen
                   Spezifikationen entsprechen 
101                 Besondere Auflage (ausführliche Verfügung bei der Behörde)
45 kmh        Kat. A1: Motorräder der Unterkategorie A1 mit 45 km/h
                   beschränkter Geschwindigkeit
3,5t             Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D2 (Übergangsrecht)
106             Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D1 und D2
                  (Übergangsrecht) Zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen
                   im Binnenverkehr(Dieser Code wurde für den Umtausch der
                  bisherigen Kategorien D1 und D2 geschaffen)
109 (inkl.Motor Home> 7,5t)      
Kat. C1/C1E: Zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen
                   mit mehr als 7,5t berechtigt (Übergangsrecht)
111          Kat. C, C1,D,D1 oder Bewilligung berufsmässiger Personentransport:
                  Der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden
G40          Kat. G: Landw.-Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
                  und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge
201                Fahrlehrer Kat. I (leichte Motorwagen)
202                Fahrlehrer Kat. II (schwere Motorwagen)
203                Fahrlehrer Kat. III (Theorie)
204                Fahrlehrer Kat. IV (Motorräder)   
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Veteranenfahrzeug

Als Veteranenfahrzeug kann ein Fahrzeug bezeichnet werden, wenn es in der Regel
nur noch zu besonderen Anlässen oder um Standschäden zu vermeiden in Verkehr
gesetzt wird. Die Fahrzeughalter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge, die
als Zeugen ihrer Zeit gelten, einen beträchtlichen Aufwand.

Die periodischen Nachprüfungsintervalle für Motorfahrzeuge und die dazugehörenden
Anhänger können bis sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:

- Die erste Inverkehrsetzung muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein.

- Die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche Fahrleistung 
darf maximal 2000 - 3000 km betragen.

- Die Fahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen und dürfen keine
technischen Änderungen oder Umbauten aufweisen.

- Die Fahrzeuge müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein.
Gebrauchsspuren, die trotz sorgfältigem Umgang und guter Pflege entstanden sind
sowie fachmännisch ausgeführte Reparaturen sind zulässig.

- Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich
ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird.
Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung
zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des
Fahrzeugführers übersteigt.

Ob die genannten Bedingungen erfüllt sind, kann nur aufgrund einer Fahrzeugprüfung
im Strassenverkehrsamt festgestellt werden.

Kontrollschild

Unter einer Wechselnummer können mehr als zwei Veteranenfahrzeuge eingelöst
werden.
Unter einer Wechselnummer mit einem "Nichtveteran" kann jedoch nur ein
Veteranenfahrzeug zugelassen werden.

© Strassenverkehrsamt St.Gallen
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