GPS-Geräte in Fahrzeugen 09.02.2007 1. Grundlagen Navigationsgeräte und andere elektronische Systeme, welche auf die GPS-Technik zurückgreifen, werden in der Schweiz immer beliebter. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 20 Prozent der Personenwagen mittlerweile mit einem elektronischen Pfadfinder ausgerüstet sind, Tendenz steigend. Diese Geräte bieten viele nützliche Funktionen und erleichtern den Alltag auf den Strassen. Einige dieser Zusatzfunktionen sind allerdings nicht unproblematisch. So können Navigati-onssysteme schnell und einfach zu Geräten aufgerüstet werden, welche vor Verkehrskontrol-len aller Art warnen können. Dies ist illegal.
Laut Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind Geräte und Vorrichtungen, welche die behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs erschweren, stören oder gar unwirksam machen, verboten.
Den entsprechenden Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes finden Sie hier:
Radarwarngeräte erlauben Fahrzeugführenden ein ungestraftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeiten und schliessen damit die Erfassung gerade der notorischen Schnellfahrer aus. Solche Führer stören die Homogenität des Verkehrs und das Verkehrsklima, und sie animieren überdies andere Strassenbenützer zu Geschwindigkeitsmissachtungen.
Die Formulierung von Art. 57b SVG bezieht sich nicht nur auf die genannten Radar- warngeräte, sondern ist so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung oder Erschwerung von Polizeikontrollen untersagt sind.
2. Wann wird ein GPS-Gerät zum illegalen Warngerät? Sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen (‚Warn-Points of interest/-POI’) enthält, welche vor Verkehrskontrollen der schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist es ein illegales Gerät gemäss SVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Warn-POI eine mobile Verkehrskontrolle oder eine fest installierte Messstelle (Geschwindigkeit, Rotlichtüberwachung) anzeigt.
Verboten sind einzig Warn-POIs, welche vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen, vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) oder allen übrigen Polizeikontrollen in der Schweiz warnen. POIs bezüglich Parkhäuser, Tankstellen, Hotels, Restaurants etc. sind legal. Illegal sind demnach alle GPS-Geräte (z.B. Navigationssysteme, Mobiltelefone etc.) und auch alle Gerätekombinationen (z.B. GPS-Gerät in Verbindung mit Handy oder Notebook, PDA mit Navigationssoftware und GPS-Maus etc.), welche Warn-POIs ent-halten.
3. Informationen für BenutzerInnen Sie dürfen kein Gerät, welches vor Strassenverkehrskontrollen warnt, kaufen, in Ihr Fahrzeug einbauen, darin befestigen oder mitführen oder in irgendeiner Form verwenden.
Warn-POIs dürfen weder durch Downloads noch durch eigene manuelle Eingabe etc. in ein GPS-Gerät eingegeben werden.
Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihr GPS-Gerät keine Warn-POIs bezüglich Schweizerischen Strassenverkehrskontrollen (Geschwindigkeit, Rotlicht, allgemeine Polizeikontrollen etc.) enthält. Löschen Sie bereits eingegebene Standorte und verzichten Sie auf weitere Aktualisierungen. Anleitungen zum Löschen finden Sie auf den Internetauftritten der Gerätehersteller und bei verschiedenen Anbietern. Enthält Ihr Gerät bereits ab Werk solche Warn-POIs oder lassen sie sich nicht löschen, wenden Sie sich an den Kundendienst des Herstellers (z.B. http://www.tomtom.com/support/index.php?FID=6836&Lid=3 oder http://www.esa.ch/de/Anleitung_zur_Entfernung_der_POI.pdf ).
4. Informationen für Hersteller/Importeure/Anbieter/Verkaufstellen Das Inverkehrbringen (Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen, Einbauen in Fahrzeugen und jedes weitere Abgeben und Überlassen) von (GPS-) Geräten, welche vor Strassenverkehrskontrollen warnen, ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Inverkehrbringen Schweizerischer Warn-POIs. Sie dürfen weder über Hardware, Software, Internet, Bedienungsanleitung noch die Geräteverpackung etc. angepriesen werden. Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen verkauften GPS-Geräte keine Warn-POIs enthalten. Nehmen Sie Rücksprache mit den Geräteherstellern und Importeuren und informieren Sie Ihre Kunden über die illegalen Warn-POIs.
5. Einreise in die Schweiz mit GPS-Geräten Bei der Einreise in die Schweiz darf ein mitgeführtes GPS-Gerät keine Warn-POIs vor Schweizerischen Strassenverkehrskontrollen (mobile oder fest installierte Geschwindigkeitsmessgeräte, Rotlichtüberwachungssysteme, allgemeine Polizeikontrollen etc.) enthalten.
6. Strafbestimmungen Strafbar macht sich, wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, befestigt oder in irgendeiner Form verwendet und wer beim Anpreisen mitwirkt. Die Kontrollorgane stellen Geräte und Vorrichtungen sicher. Die zuständigen Gerichte verfügen die Einziehung und Vernichtung der Geräte und sprechen eine Busse aus.
Der neue VW Scirocco kommt erst im Oktober auf die Strasse, doch der PR-Zirkus läuft bereits auf Hochtouren – und rund: Beim 24-Stunden-Rennen holte der Neuling einen Doppelsieg.
Von Dieter Liechti
Was für eine Woche für Volkswagen: Beim legendären GTI-Treffen in Österreich am Wörthersee wurde der neue Renn-Scirocco am Donnerstag auf den Namen GT24 getauft, drei Tage später holte VW beim 24-Stunden-Rennen auf dem Nürburgring einen souveränen Doppelsieg.
«Dieses Auto muss gar nicht fahren, um schnell auszusehen. Der blau-weiss lackierte Scirocco GT24 lauert so tief auf den breit ausgestellten Radkästen, dass keine Hand mehr zwischen Radlauf und Reifen passt. Aus jeder Perspektive bleibt dabei auch die Rennversion unverkennbar ein Scirocco», freute sich Entwicklungsvorstand Dr. Ulrich Hackenberg bei der Präsentation vor Zehntausenden begeisterter GTI-Fans am Wörthersee. Grandiose Premiere auf dem Ring Und das neue VW-Coupé hielt Wort: Der Scirocco GT24 feierte mit dem Doppelsieg in seiner Klasse beim 24-Stunden-Rennen auf dem Nürburgring eine grossartige Rennpremiere. Die beiden 325 PS starken Sport-Coupés von Jimmy Johansson, Florian Gruber, Thomas Mutsch und Hans-Joachim Stuck sowie Carlos Sainz, Giniel de Villiers, Dieter Depping und abermals Hans-Joachim Stuck errangen die Plätze eins und zwei in der stark besetzten Klasse für Fahrzeuge mit Zweiliter- Turbomotoren.
Im Gesamtklassement von 219 gestarteten Teams belegten sie die Plätze 11 und 15 vor zahlreichen leistungsstärkeren Wagen. Der dritte Scirocco, unter anderem mit Ulrich Hackenberg am Steuer, komplettierte mit Klassenposition fünf den guten Auftritt.
«Der Renn-Scirocco wurde in nur 75 Tagen entwickelt, aufgebaut und erprobt. Auf Anhieb drei Fahrzeuge ohne ernsthafte Schwierigkeiten auf der anspruchsvollsten Rennstrecke der Welt über die volle Distanz zu bringen, spricht für die exzellente Leistung der ganzen Mannschaft», freute sich Volkswagen-Motorsport-Direktor Kris
Nissen. Und Motorsport-Botschafter Hans-Joachim Stuck doppelte nach: «Sensationell, wie schnell und unverwüstlich ein nagelneues Auto wie der Scirocco sein kann. Ich hätte am liebsten noch ein paar Stunden auf dem Ring drangehängt.» Der zweimalige französische Rallye-Weltmeister Carlos Sainz war ebenso begeistert: «Das Rennen auf dem Nürburgring ist eine echte Herausforderung. Der Scirocco hat es uns Fahrern aber sehr leicht gemacht, sicher und schnell unterwegs zu sein – und das bei trockenen wie nassen Bedingungen.» Doppelsieg als PR-Vorlage
Der Doppelsieg und die Aussagen der VW-Piloten sind Wasser auf die Mühlen der PR-Verantwortlichen in Wolfsburg, die mit diesem Auftritt weitere Begehrlichkeiten wecken werden. Dabei hat der Scirocco fünf Monate vor seiner Markteinführung keine PR mehr nötig.
«Dieses Auto wird einschlagen wie eine Bombe», schwärmt Dino Graf, Leiter Group Communication bei VW-Importeur Amag. «Da das Bestellsystem noch nicht offen ist, können wir zwar noch keine Verkaufszahlen angeben. Aber wir wissen schon heute, dass die Nachfrage nach dem Scirocco das Anfangsangebot bei weitem übertreffen wird.» Nach Ansicht von Graf können die Scirocco-Fans davon ausgehen, dass das Auto ab Mitte August bestellt werden kann. Preise stehen noch nicht fest
Obwohl VW bei der Premiere am Genfer Autosalon im März einen Einstandspreis von zirka 33 500 Franken kommuniziert hat, stehen die effektiven Preise des Sportcoupés derzeit noch nicht fest. «Die Kalkulation wird derzeit überarbeitet», so Graf. «Aber das Auto wird ganz sicher deutlich unter 40'000 Franken kosten.» Zum Verkaufsstart rüstet VW den Neuling mit bekannten Aggregaten aus: Die drei TSI-Benzindirekteinspritzer mobilisieren zwischen 122 und 200 PS, der Diesel schafft 140 PS. In der Schweiz dürfte die Topversion mit dem Zweiliterturbo und 200 PS wohl zum Bestseller werden. Wer es besonders sportlich mag, darf sich freuen: Laut Ulrich Hackenberg arbeitet man bei VW an einem besonders sportlichen Scirocco mit Allradantrieb. [TA | 27.05.2008]
Ab nächstem Sommer dürfen die Lokalradios keine Radarwarnungen mehr ausstrahlen. Diese Meldung der Berner Zeitung bestätigte gegenüber dem Touring das Bundesamt für Kommunikation. In der neuen Konzession, die alle Lokalradios unterschreiben müssen, steht in Artikel 11 klipp und klar, dass es untersagt ist, vor Radarmessungen zu warnen. Das Bundesamt für Strassen möchte gar weitere Radar- Warnmöglichkeiten unterbinden. _________________________________________________________________________
Führerausweis im Kreditkartenformat – rosa und eurokompatibel
Der neue Ausweis ist rosa, eurokompatibel, fälschungssicher . Auf dem neuen Ausweis ist keine Adresse mehr eingetragen. Damit wird der Umtausch bei einem Kantonswechsel hinfällig. Es genügt, dem zuständigen Strassenverkehrsamt die Adressänderung bekannt zu geben. Neulenker erhalten ihn nach erfolgreich bestandener Fahrprüfung automatisch und wer noch einen alten Ausweis besitzt, kann diesen umtauschen. Der blaue Führerausweis bleibt allerdings weiterhin gültig. Ein neuer Ausweis (FAK) wird nur auf Wunsch ausgestellt sowie zwingend bei einem Namenswechsel oder bei einer Änderung der Fahrberechtigung. Der rosafarbene FAK ist eurokompatibel, das heisst, dass die Führerausweiskategorien denjenigen der Nachbarländer entsprechen. Verschiedene Sicherheitselemente machen ihn fälschungssicher, so beispielsweise die Farbwechselefekte. Mittels eines neuen Informatiksystems können die Daten der Fahrzeuglenker erfasst und unter den Kantonen ausgetauscht werden. Die nachfolgende Tabelle schafft einen kleinen Überblick über die gebräuchlichsten Beschränkungen und Zusatzangaben auf dem neuen FAK:
A Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg.
A 25kW (beschränkt) Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
A1 Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.
B Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
B1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg.
C Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
C1 Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
C1 118 Berechtigt zum Führen von allen Feuerwehrmotorwagen, unabhängig von der Platzzahl und den Gesamtgewicht
D Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
D1 Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
BE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen.
CE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
C1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtgewicht der Kombination 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
DE Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
D1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtgewicht der Kombination 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
Spezialkategorien
F Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
G Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen
Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.
M Motorfahrräder.
Berufsmässiger Personentransport
BPT 121 Berufsmäßiger Personentransport mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F.
In den Kategorien D oder D1 ist die Bewilligung enthalten.
BPT 122 B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanzen, sowie berufsmäßiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen
Code Text und Verfügung
01 Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz 04 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 50 (..) Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79 (..) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen 101 Besondere Auflage (ausführliche Verfügung bei der Behörde) 45 kmhKat. A1: Motorräder der Unterkategorie A1 mit 45 km/h beschränkter Geschwindigkeit 3,5tKat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D2 (Übergangsrecht) 106Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D1 und D2 (Übergangsrecht) Zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen im Binnenverkehr(Dieser Code wurde für den Umtausch der bisherigen Kategorien D1 und D2 geschaffen) 109 (inkl.Motor Home> 7,5t) Kat. C1/C1E: Zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7,5t berechtigt (Übergangsrecht) 111Kat. C, C1,D,D1 oder Bewilligung berufsmässiger Personentransport: Der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden G40Kat. G: Landw.-Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge 201 Fahrlehrer Kat. I (leichte Motorwagen) 202 Fahrlehrer Kat. II (schwere Motorwagen) 203 Fahrlehrer Kat. III (Theorie) 204 Fahrlehrer Kat. IV (Motorräder) _________________________________________________________________________
Veteranenfahrzeug
Als Veteranenfahrzeug kann ein Fahrzeug bezeichnet werden, wenn es in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder um Standschäden zu vermeiden in Verkehr gesetzt wird. Die Fahrzeughalter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge, die als Zeugen ihrer Zeit gelten, einen beträchtlichen Aufwand.
Die periodischen Nachprüfungsintervalle für Motorfahrzeuge und die dazugehörenden Anhänger können bis sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die erste Inverkehrsetzung muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein.
- Die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche Fahrleistung darf maximal 2000 - 3000 km betragen.
- Die Fahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen und dürfen keine technischen Änderungen oder Umbauten aufweisen.
- Die Fahrzeuge müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Gebrauchsspuren, die trotz sorgfältigem Umgang und guter Pflege entstanden sind sowie fachmännisch ausgeführte Reparaturen sind zulässig.
- Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.
Ob die genannten Bedingungen erfüllt sind, kann nur aufgrund einer Fahrzeugprüfung im Strassenverkehrsamt festgestellt werden.
Kontrollschild
Unter einer Wechselnummer können mehr als zwei Veteranenfahrzeuge eingelöst werden. Unter einer Wechselnummer mit einem "Nichtveteran" kann jedoch nur ein Veteranenfahrzeug zugelassen werden.